Mit vorstehend dargestelltem Rechtsfall hat sich der Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 13. Juni 2013 - C-415/12) befasst. Damit nimmt im Arbeitsrecht die Tendenz, nationale arbeitsrechtliche Bestimmungen an Europäischem Recht zu messen, weiter zu. Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass erworbene Urlaubsansprüche - bei Reduzierung der Arbeitszeit- nicht im Verhältnis zur Zahl der bisherigen Arbeitstage gekürzt werden können.
Im Einzelnen:
Die Kürzung verstößt gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88. Dort gilt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein bedeutender Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union ist. Der Grundsatz ist nicht restriktiv auszulegen. Sachliche Gründe, die einen Verlust bereits erdienter Urlaubsansprüche rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht zukünftig Klarheit, dass Teilzeitbeschäftigte die volle Anzahl der während ihrer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage auch nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung beanspruchen können.
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