Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von umfassenden Sicherheitsdienstleistungen (Betriebsschutz- und Objektleitung, Sicherheitsleitstelle, Besucherempfang, Ausweismanagement, Parkplatzverwaltung, Schließsysteme, vorbeugender Brandschutz, Sicherheitssysteme und Streifen- und Kontrolldienst) einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB darstellen kann.
Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ausschlaggebendes Kriterium kann hierbei sein, dass der bisherige Auftragnehmer ein speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers entwickeltes DV-Sicherheitssystem eingesetzt hat. Dieses System muss unverzichtbare Voraussetzung für die effiziente Wahrnehmung des Auftrages sein und der neue Auftragnehmer muss dieses System weiterhin verwenden.