· Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub.
· Eine Einschränkung gilt Im Rahmen des Wiedereingliederungsversuchs (bEM): hier hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung.
· Erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel im Laufe des Urlaubsjahres, hat der Arbeitnehmer insoweit keinen Urlaubsanspruch, als ihm vom früheren Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt worden ist (§ 6 Abs. 1 BUrlG).
· Die Gewährung von Urlaub im Vorgriff auf das folgende Urlaubsjahr ist unzulässig.
· Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine andere, widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben (§ 8 BUrlG). Ausnahmen gelten gegebenenfalls z.B. bei Tätigkeiten zu karitativen Zwecken. Der Sinn des Urlaubs – Erholung – muss gewahrt bleiben.
· Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wird erstmals erworben, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (Wartezeit).
Bei Einzelfragen empfehlen wir: Lassen Sie sich beraten, beispielsweise von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht!