Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter auf Grund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrages haften.
Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter auf Grund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrages haften.